unter folgenden Bedingungen auf fünfzig Jahr Frieden und
Bündnis miteinander einzugehen und sich wie von alters her
gegenseitig Rechtsgleichheit zuzugestehen. Die übrigen Staaten
im Peloponnes sollen in den Frieden und das Bündnis ein
geschlossen sein, ihre Selbständigkeit und ihre Verfassung be
halten, auch sich untereinander wie von alters her gegenseitig
Rechtsgleichheit zugestehen. Die Bundesgenossen der Lake
dämonier außerhalb des Peloponnes sind wie die Lakedämonier
zu behandeln. Auch die Bundesgenossen der Argeier sind wie
die Argeier zu behandeln und sollen ihre Besitzungen behalten.
Würde später mal ein gemeinschaftlicher Feldzug nötig werden,
so haben die Lakedämonier und die Argeier sich darüber ins
Einvernehmen zu setzen und dabei auch die Wünsche der Bundes
genossen tunlichst zu berücksichtigen. Sollte einer der Staaten
innerhalb oder außerhalb deS Peloponnes wegen seiner Grenzen
oder aus anderen Gründen in Streitigkeiten geraten, so sind
diese im Wege Rechtens auszutragen. Würde es zwischen
zwei Bundesstaaten zu Händeln kommen, so haben sie einen
dritten Staat anzugehn, den sie beide für unparteiisch halten.
Rechtsstreitigkeiten unter Mitbürgern aber sind nach Landes-
recht zu entscheiden."
History of the Peloponnesian War. Thucydides. Theodor Braun (Translator). Leipzig. 1917.
Sponsored by University of Leipzig.
Funding provided by European Social Fund Saxony.