Argeier, Eleer und Mantineer für sich und die ihnen beider
seits untergebenen Bundesgenossen geschlossen, unverbrüchlich
nnd ohne Gefährde, sowohl zu Lande wie zur See. Wegen
vermeintlicher Ansprüche Waffengewalt anzuwenden oder sich
List und ähnlicher Mittel zu bedienen, soll weder den Argeiern,
Eleern und Mantineern und deren Bundesgenossen gegen die
Athener und die ihnen untergebenen Bundesgenossen, noch den
Athenern und ihren Bundesgenossen gegen die Argeier, Eleer
und Mantineer und deren Bundesgenossen gestattet sein. Die
Athener und die Argeier, Eleer und Mantineer schließen ein
Bündnis auf hundert Jahr unter folgenden Bedingungen.
Wenn den Athenern ein Feind ins Land fällt, sollen die
Argeier, Eleer und Mantineer den Athenern auf Verlangen,
soweit es in ihrer Macht steht, nach Kräften zu Hilfe kommen.
Wäre er nach Verheerung des Landes wieder abgezogen, so
soll er von den Argeiern, Mantineern, Eleern und Athenern
als Feind behandelt und sein Land von allen diesen Staaten
verheert werden. Keinem dieser Staaten soll erlaubt sein,
mit dem feindlichen Staate ohne Zustimmung aller übrigen
Frieden zu schließen. Wenn den Eleern, Mantineern oder
Argeiern ein Feind ins Land fällt, sollen die Athener den
Argeiern, Mantineern und Eleern auf Verlangen, soweit es
in ihrer Macht steht, nach Kräften zu Hilfe kommen. Wäre
er nach Verheerung des Landes wieder abgezogen, so soll er
von den Athenern, den Argeiern, Mantineern und Eleern als
Feind behandelt und sein Land von allen diesen Staaten ver
heert werden. Keinem dieser Staaten soll erlaubt sein, mit
dem feindlichen Staate ohne Zustimmung aller übrigen Frieden
zu schließen. Fremdem Kriegsvolk soll keiner von ihnen Durch
zug durch sein Gebiet oder das der ihm untergebenen Bundes
genossen gestatten, auch nicht auf dem Seewege, wenn nicht
sämtliche Staaten, Athen, Argos, Mantinea und Elis, damit
einverstanden sind. Der Staat, welcher einem anderen Hilfs
truppen schickt, hat sie bis zu dreißig Tagen von da an, wo
sie das Gebiet des Hilfe begehrenden Staates betreten, zu
verpflegen, und ebenso soll es gehalten werden, wenn sie wieder
abziehen. Wünscht der die Hilfe begehrende Staat die Truppen
länger zu behalten, so hat er die Kosten der Verpflegung zu
übernehmen und für den Hopliten, den Leichten und den
Bogenschützen drei äginetische Obolen, für den Reiter eine
äginetische Drachme täglich zu zahlen. Solange der Krieg
im Lande des die Hilfe begehrenden Staates geführt wird,
steht ihm der Oberbefehl zu. Wenn aber die Staaten einen
gemeinschaftlichen Feldzug anderswohin zu unternehmen be
schließen, so sollen sie alle gleichmäßig am Oberbefehl be
teiligt sein.
genossen, die Argeier, Mantineer, Eleer und ihre Bundes
genossen aber Stadt für Stadt beschwören. Jeder soll den bei
ihm landesüblichen höchsten Eid leisten beim Opfer ausge
wachsener Tiere. Der Eid aber soll also lauten: Ich will den
Bund, so wie er geschlossen ist, halten, ehrlich, unverbrüchlich,
ohne Gefährde, und ihn durch keinerlei Ausflüchte oder Winkel
züge zu umgehen suchen. In Athen soll der Eid von dem
Rate und den Beamten für das Innere (Archai endemoi) ge
leistet, von den Prytanen abgenommen werden. In Argos
soll er von dem Rate, den Achtzig und den Artynen geleistet
und von den Artynen abgenommen, in Mantinea von den
Deminrgen, dem Rate und den übrigen Beamten geleistet, von
den Theoren und den Polemarchen abgenommen, in Elis von
den Demiurgen, den höchsten Beamten und den Sechshundert
geleistet, von den Demiurgen und den Thesmophylaken abge
nommen werden. Die Athener sollen den Eid in Elis, Man
tinea und Argos erneuern und sich dazu dreißig Tage vor den
olympischen Spielen dorthin begeben, die Argeier, Eleer und
Mantineer aber in Athen und sich dazu zehn Tage vor den
großen Panathenäen dort einfinden. Der Vertrag über Frieden,
Eid und Bündnis ist inschriftlich auf einer steinernen Säule
anzubringen von den Athenern auf der^Burg, von den Argeiern
auf dem Markte am Tempel des Apollon, von den Mantineern
auf dem Markte am Tempel des Zeus. In Olympia aber soll
das nächstemal bei den olympischen Spielen eine eherne Säule
gemeinschaftlich von ihnen aufgestellt werden. Würden diese
Staaten es für angemessen halten, dem Vertrage etwas hinzu
zufügen, so soll das darüber nach gemeinsamer Beratung von
ihnen übereinstimmend Beschlossene fortan maßgebend sein."
History of the Peloponnesian War. Thucydides. Theodor Braun (Translator). Leipzig. 1917.
Sponsored by University of Leipzig.
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