geschlossen die Athener, mit' den Argivern, Mantineern und?Meern/
beide theile .für sich, selbst und-für.die Bundesgenossen^die unte?
ihnen stehen, shne Arglist und .Gefährde, zu Wasser und zu.Land.? ?
Eleer und'Mantineer "und ihre..Bundesgenossen gegen. die,Athener
und die von ihnen beherrschten Bundesgenossen, noch rauch
die.Athe-ner und ihre Bundesgenossen gegen die Argiver, Eleer.und Ma.nt.i-
neer und ihre Bundesgenossen, aus keinerlei Art und:Weise",
' „Unter folgenden Bedingungen soll ein Waffenbund sein zwi?
schen den.Athenern und den Argivern,- Eleern und. Mantineern,. auf
hundert Jahre:"
Eleer und Mantineer nach Athen Züzug leisten, wieiihnen die
Athener entbieten werden,^ so. stark..sie nur.immer können,'nach?b.estem
Vermögen."
wieder abziehen, so .soll ihr Staat von den-Argivern, Mantineern
und Eleern und von den Athenern als Feind betrachtet und von allen
diesen Staaten gezüchtigt werden, und.es soll-nicht einer einzelnen
Stadt erlaubt sein mit dem feindlichen Staate Frieden zu schließen, 1
wenn es nicht Alle zusammen beschließen. Es sollen aber auch die
Athener nach Argos und Mantinea'und Elis Zuzug leisten, wenn
Feinde das Gebiet der Eleer oder Mantineer-angreisen, so wie diese
Städte entbieten werden, so stark sie nur können, nach bestem
Vermögen. Wenn die Angreifer aber das. Land verwüsten und dann
wieder abziehen, so soll ihr Staat.von den Athenern und von den
Argivern, Mantineern und Eleern als Feind betrachtet und von all.
diesen Städten gezüchtigt werden; und es soll nicht erlaubt sein, mit
dem feindlichen Staate Frieden zu schließen; wenn nicht alle Städte
insgesammt es beschließen."
Zwecke des Kriegs durch sein eigenes oder der unter ihm stehenden
Bundesgenossen Gebiet erlauben, auch nicht zur See, wenn micht alle
Staaten beschlossen haben, daß der Durchzug geschehen könne,
Athener und Argiver, Mantineer und Eleer."
Lebensmittel bis aus dreißig Tage liesern, von der Zeit an, wo.selbe
das Gebiet derjenigen Stadt betreten, welche die Hülse verlangt hat;
und-auf dem Rückzüge wieder ebenso. Sollten-jene Truppen aber
länger gebraucht werden, so soll der Staat, welcher sie abgeschickt hat,
ihnen auch den Lebensunterhalt liefern,- jedem Schwerbewaffneten und
leichten-Soldaten und Bogenschützen drei Aeginetische Obolen für
jeden Tag, den Reitern aber eine Aeginetische Drachme 39).
Anführung haben, wenn der Krieg aus ihrem eigenen Gebiete geführt
wird. Wenn aber die Verbündeten beschlossen haben, irgendwohin
einen gemeinsamen Feldzug zu unternehmen, so sollen an der Führung
Alle in gleicher Weise Theil haben."
Bundesgenossen; die Argiver?aber-und Mantineer und Eleer und
deren Bundesgenossen sollen einzeln schwören, jede Stadt für sich.
ES'soll aber jeder:Staat den Eid schwören, der.nah cdem heimischen
Brauche bei ihnen -der höchste ist, mit makellosen Opfern. Der 2
Schwur soll aber so lauten: „„Ich will diesen Bund gemäß den 3
Verträgen wahrhaftig und in Treuen und ohne Arglist halten und,
ihn aus keine Art und Weise übertreten."" Den Eid.leisten sollen:'
zu Athen der Rath und die städtischen Oberbehörden, und den Eid
abnehmen sollen die Prytanen; zu Argos der Rath und die Achtziger
und die Artynen, den Eid abnehmen sollen die Achtziger; zu
Mantinea die Volksoberen und der Rath und die übrigen Oberbehörden,
den Eid abnehmen sollen die Theoren und die Kriegsobersten; in
Elis die Volksoberen und die Beamten und, die Sechshunderter. den
Eid abnehmen sollen die Volksobern und die Gesetzeswarte Zur
Erneuerung des EideS sollen die Athener nach Elis und nach
Mantinea und Argos kommen, dreißig Tage vor den Olympischen
Spielen; die Argiver, Eleer und Mantineer sollen nach Athen kommen,
zehn Tage vor den großen Panathenäen" ^
die Athener aus eine tseinerne Säule in ihrer Stadt schreiben, die
Argiver aus dem Markte im Tempel des Apollo, die Mantineer im
Tempel des ZeuS auf dem Markte, und auch zu Olympia sollen sie
auf gemeinsame Kosten bei den nächsten Olympischen Spielen eine
eherne Säule setzen."
verbessernde Zusätze zu diesen Verträgen zu machen, so soll das erlaubt
sein, wenn alle Städte nach gemeinsamer Berathung darüber
Beschluß gefaßt haben."
History of the Peloponnesian War. Thucydides. Adolf Wahrmund (Translator). Stuttgart. 1864.
Sponsored by University of Leipzig.
Funding provided by European Social Fund Saxony.