mit dem König Dareios und den Söhnen des Königs und
TissapherneS, daß Friede und Freundschaft gehalten werde unter diesen
Bedingungen:
gehören, oder seinem Vater oder seinen Vorfahren gehörten, gegen die
dürfen weder die Lakedämonier, noch die Bundesgenossen der
Lakedämonier in kriegerischer oder sonst schlimmer Absicht ausziehen, und
auch Abgaben dürfen weder die Lakedämonier, noch die
Bundesgenossen der Lakedämonier aus diesen Städten eintreiben. Auch dürfen
weder Dareios, noch die, über welche er als König herrscht, gegen die
Lakedämonier oder deren Bundesgenossen, in kriegerischer oder sonst
schlimmer Absicht ausziehen. Wenn aber die Lakedämonier oder ihre
Bundesgenossen, den König um etwas angehen, oder der König die
Lakedämonier oder ihre Bundesgenossen, so soll das zu thun statt 1
haft sein, worin sie gütlich übereinkommen. Den Krieg gegen die 2
Athener und deren Bundesgenossen sollen beide gemeinsam führen;
wenn sie aber Frieden schließen, so sollen beide denselben gemeinsam
schließen. Für alle Truppen aber, welche auf des Königs Einladung
in dessen Gebiet sind, soll der König die Kosten tragen. Wenn aber
einer der Staaten, welche mit dem König Verträge geschlossen haben,
das Land des Königs angreisen sollte, so sollen die Andern es hindern
und dem König nach Kräften beistehen; und wenn Einer von denen
im Gebiet des Königs, oder über welche der König Oberherr ist, das
Land der Lakedämonier oder ihrer Bundesgenossen angreisen sollte,
so soll der König es hindern und jenen, nach Kräften beistehen."
History of the Peloponnesian War. Thucydides. Adolf Wahrmund (Translator). Stuttgart. 1864.
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