Hofsnung auf endlichen Sieg bestärkt, wenn ihr nur während des Krieges
nicht neue Eroberungen machen und selbst neue Gefahren
heraufbeschwören wolltet. Denn ich fürchte viel mehr unsere eigenen Fehler,
als die Anschläge unserer Feinde. Aber darüber will ich ein anderes
Mal reden, wenn es sich um die Ausführung selbst handelt. Für jetzt
wollen wir die Gesandten mit dieser Antwort entlassen: „„Wir
werden die Megarer zu unseren Märkten und Häfen zulassen, wenn auch
die Lakedämonier die Ausweisung von Fremden einstellen, betresse
diese nun uns oder nnsere Bundesgenossen^), — denn weder jenes
noch dies verstößt gegen die Verträge, — wir werden auch die Städte
sich ihrer eigenen Gesetze bedienen lassen, wenn wir den
Bundesvertrag mit ihnen als mit unabhängigen Staaten geschlossen haben ^),
und wenn auch jene ihren Städten freigeben, sich eigener Gesetze zu
bedienen, wie eS einer jeden gutdünkt, und sich hierin nicht nach
jenen, den Lakedämoniern selbst, zu richten. Auch wollen wir uns den
Bestimmungen des Vertrags gemäß jeder schiedsrihcterlichen
Entscheidung fügen. Den Krieg werden wir nicht anfangen, den Angreifer
aber zurückweisen.""
der unsrige, würdig. Festhalten aber müssen wir, daß der Krieg un- 1 2 3
vermeidlich ist. Je mehr wir ihn nun freiwillig und selbstständig
beginnen, um so weniger werden wir von unseren Gegnern bedrängt
sein Die größten Gefahren bringen ja auch den Staaten sowohl, -
wie den Einzelnen, den größten Ruhm. Unsere Väter haben sich den
Persern in den Weg gestellt, und obgleich sie nicht über solche Mittel
verfügten, sondern sogar Hab und Gut verlassen mußten, haben sie
mit mehr Klugheit als Glück und mit mehr Kühnheit als Macht den
Barbaren zurückgetrieben und den Staat zu dieser Blüthe gebracht.
Hinter ihnen dürfen wir nicht zurückbleiben, sondern müssen uns der
Feinde auf jegliche Weise erwehren und trachten, daß wir denen, die
nach uns kommen, die Macht des Staates um Nichts verringert
übergeben köNNeN 232) "
History of the Peloponnesian War. Thucydides. Adolf Wahrmund (Translator). Stuttgart. 1864.
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